Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: 1 A 2428/01
Rechtsgebiete: BBesG
Vorschriften:
BBesG § 10 | |
BBesG § 57 |
Gründe:
Zu Recht beschränkt die Beklagte die nach § 10 BBesG anzurechnende Dienstwohnungsvergütung in ständiger Praxis gestützt auf I Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung und des höchsten Ausstattungsentgelts für Dienstwohnungen im Ausland vom 15.8.1978 (GMBl. S. 430) - VwVDwA - auf den Betrag, den der Dienstwohnungsinhaber bei Anmietung der Wohnung auf der Grundlage des nach § 4 der Dienstwohnungsvorschriften im Ausland vom 1.2.1973 (GMBl. S. 82) berechneten Mietwertes selbst zu entrichten hätte. Das erkennt auch die Klägerin im Grunde an, wenn sie eine entsprechende Behandlung nach § 57 Abs. 1 BBesG fordert. Zur Festlegung des angemessenen Betrages i.S.d. § 10 BBesG für die Anrechnung des Sachbezuges "Dienstwohnung" ist aber nicht nur die entsprechende Heranziehung des § 57 Abs. 1 BBesG sachgerecht. Zur Vermeidung einer Besserstellung von Dienstwohnungsinhabern gegenüber denjenigen, die eine Wohnung auf dem freien Markt anmieten müssen und insoweit auf die Gewährung eines Mietzuschusses angewiesen sind, ist es vielmehr konsequent und von sachlichen Gesichtspunkten getragen, bei der fiktiven Berechnung der zumutbaren Mietbelastung auch die Vorschrift des § 57 Abs. 3 BBesG heranzuziehen. Diese enthält in § 57 Abs. 3 Satz 2 BBesG eine Sonderregelung für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils und damit eine Regelung zur Begrenzung des Mietzuschusses in Fällen, in denen die Eheleute - wie vorliegend - am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung innehaben und der Ehegatte - wie hier auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt - ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG erhält.
Insgesamt dient die Heranziehung der genannten Regelungen im gegebenen Zusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten Dienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf Mietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen sind. Zugleich wird auf diese Weise vermieden, dass Ehepaare mit gemeinsamer Wohnung am Dienst-/Beschäftigungsort gegenüber Alleinstehenden sowie gegenüber Ehepaaren mit getrennten Wohnungen ungerechtfertigt besser gestellt werden.
Das Vorgehen der Beklagten entspricht - entgegen dem Antragsvorbringen - auch dem Aussagegehalt der vogenannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Die unterbliebene (redaktionelle) Korrektur der in Bezug genommenen Absätze des § 57 BBesG nach Einführung des neuen Abs. 2 lässt - wie das VG zutreffend hervorgehoben hat - angesichts der eindeutigen Normlogik auch nicht etwa auf ein anderes Verständnis des Normgebers schließen. Dabei mag dahinstehen, ob einem solchen anderen Verständnis des Normgebers angesichts der abweichenden Praxis der Beklagten überhaupt im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung beigemessen werden könnte.
Der Heranziehung der Berechnungsvorgaben aus § 57 Abs. 3 BBesG auf Fälle vorliegender Art steht auch nicht entgegen, dass die Wohnung nur der Klägerin zugewiesen ist. Auch die Mietzuschussberechnung nach § 57 Abs. 3 BBesG ist unabhängig davon, ob der andere Ehegatte in seiner Person unmittelbare Vertragspartei des Mietvertrages ist und einen Anspruch auf Mietzuschuss hat. Entsprechend unerheblich ist auch, ob dem Ehegatten die Wohnung rechtlich als Dienstwohnung zugewiesen werden könnte oder dies - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - ausscheidet, weil der Ehegatte zu den in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Bundesdienstwohnungen im Ausland vom 1.2.1972, geändert durch Änderungsvorschrift vom 13.7.1989, genannten Beamten zählt, für welche die Verwaltungsvorschriften nicht gelten.
§ 57 Abs. 3 BBesG greift des Weiteren unabhängig davon, ob beide Ehegatten bei dem selben Dienstherrn beschäftigt sind. Die genannten Vorschriften setzen nicht einmal voraus, dass beide Ehegatten Bundesbedienstete oder im Übrigen bei ein und demselben Dienstherrn bzw. - öffentlichen - Arbeitgeber beschäftigt sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.5.2002 - 1 A 4091/99 -.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.